Was bedeutet der Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister?

Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer für Sie Entscheidungen trifft, sollten Sie durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit dazu nicht mehr in der Lage sein.

Doch was nützen diese Dokumente, wenn sie im Notfall nicht schnell gefunden werden können?

Damit Richter unverzüglich entscheiden können, ob eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist, besteht seit 2004 bei der Bundesnotarkammer die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in das „Zentrale Vorsorgeregister“ eintragen zu lassen. Mehr als 2,8 Millionen Bürger haben bisher davon Gebrauch gemacht. Über 20.000 Mal pro Monat wird das Register abgefragt.

Die Amtsrichter aus dem gesamten Bundesgebiet können sich dann vor der Einleitung eines Betreuungsverfahrens darüber informieren, ob diese Dokumente vorliegen. So werden unerwünschte oder unnötige Betreuungen vermieden.

Beispielsweise benötigt ein Arzt vor einer das Leben gefährdeten Operation die Einwilligung. Er hat keine Kontaktdaten von möglichen Bevollmächtigten und beantragt deshalb beim Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers. Wurde eine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister eingetragen, können Namen und Telefonnummer des Bevollmächtigten unverzüglich weitergegeben werden. Liegen diese Informationen nicht vor und die medizinische Behandlung ist dringend erforderlich, entscheidet eventuell ein fremder Mensch für Sie.

Bitte beachten Sie: Einige private Dienstleister bieten gegen Entgelt ebenfalls eine Registrierung der Vorsorgedokumente an. Diese werden im Notfall vom zuständigen Gericht jedoch nicht kontaktiert!

Hinweis: Unterstrichene Begriffe führen Sie direkt zu näheren Informationen auf den entsprechenden Webseiten.

Welche Dokumente können beim Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden?

Ihre persönlichen Vorsorgeurkunden:

  • Vorsorgevollmacht

  • Betreuungsverfügung

  • Patientenverfügung im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung

Es können sowohl private als auch notarielle Vorsorgedokumente registriert werden.

Hinweis:

Im Zentralen Vorsorgeregister werden nicht Ihre Originalschriftstücke verwahrt, auch keine Kopie davon. Sie oder Ihre Vertrauensperson benötigen die Originale, um sich gegenüber Behörden oder Ärzten ausweisen zu können. Senden Sie deshalb bitte keine Vorsorgeurkunden an die Bundesnotarkammer.

Sinn der Eintragung ist ausschließlich die Information für den Amtsrichter, dass Sie eine Vorsorgeurkunde (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung) ausgefüllt haben. Die einzelnen Inhalte  der Urkunden sind für die Nachfrage zunächst nachrangig.

Wie können Sie Ihre Daten beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen?

Online: unter www.vorsorgeregister.de

oder per Post: Registrierungsformulare können Sie telefonisch anfordern und anschließend an die Zentrale Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin senden. Alternativ laden Sie sich auf der Webseite eine PDF-Datei herunter.

Sie können die Registrierung auch durch Ihren Notar oder Rechtsanwalt durchführen lassen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Informationsteam des Zentralen Vorsorgeregister unter der gebührenfreien Telefonnummer:  0800 35 50 500

Folgende Informationen können dort hinterlegt werden: 

  • Daten des Vollmachtgebers und der jeweiligen Vertrauensperson. Die Vertrauensperson wird nach der Registrierung schriftlich darüber informiert (Datenschutz). Ein Anspruch auf Löschung der Daten besteht.

  • Datum, an dem Ihre Vorsorgeurkunde abgefasst wurde

  • Der Aufbewahrungsort der Dokumente

  • Angaben über besondere Wünsche oder Anordnungen

  • Angaben über den Zweck und Umfang der Vollmacht

Nach der Dateneingabe erhalten Sie mit der Rechnung ein Datenkontrollblatt und können eventuelle Änderungen noch vornehmen. Sobald die Gebühr bei der Notarkammer eingegangen ist, erfolgt die Registrierung.

Bei einer Neueintragung erhalten Sie zusätzliche zur Eintragungsbetätigung eine persönliche ZVR (=Zentrales Vorsorgeregister) Card als Nachweis für die Registrierung. Auf dieser Karte vermerken Sie bitte Ihren eigenen Namen als Vollmachtgeber und bis zu zwei Namen und Telefonnummern Ihrer Vertrauenspersonen.

Für jeden Vollmachtgeber ist eine eigene Meldung erforderlich, bei zwei Ehepartnern, die sich gegenseitig bevollmächtigen möchten, sind deshalb zwei Anträge notwendig.

Was kostet die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister?

Die aktuellen Kosten finden Sie auf der Webseite der Bundesnotarkammer:

https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/kosten

Die Registrierungsgebühr richtet sich danach,

– ob die Registrierung online oder per Post beantragt wird,

– ob die Abrechnung per Überweisung oder durch Erteilung eines Lastschriftmandats erfolgt und

– nach der Zahl der benannten Vertrauenspersonen.

Zum Beispiel kostet die Registrierung durch Privatpersonen online:

Pro Dokument einmalig € 20,50.- , bei Zahlung per Lastschriftverfahren € 23,50.-

Sollen mehrere Bevollmächtigte registriert werden, fallen für jede weiteren € 3,50.- bzw. 4,- an.

Diese Gebühren fallen nur einmalig an, es gibt also keine weiteren Jahresgebühren. Eine eventuelle Löschung ist kostenfrei.

Rechtswirkungen einer Registrierung

Eine Registrierung ersetzt nicht die Erteilung einer Vollmacht. Der Inhalt Ihrer Vollmacht wird auch nicht überprüft.Das heißt, die Angaben beim ZVR haben keine rechtliche Bindung. Der Inhalt Ihrer Vorsorgedokumente kann von den registrierten Daten abweichen. Dies muss im Notfall der Richter klären, der dann mit Ihnen oder dem Bevollmächtigten Kontakt aufnimmt.Achten Sie deshalb auf die Übereinstimmung der Daten, um diese Situation zu vermeiden.

Eine Änderung von Kontaktdaten, ein Widerruf oder eine Löschung sind gegen eine Gebühr möglich.

Hinweis: Ein Widerruf ist einer Löschung gegenüber zu empfehlen. Das anfragende Gericht wird dadurch auf den Widerruf hingewiesen und wird zu weiteren Erkundigungen veranlasst, falls eine fortbestehende Vollmacht von jemandem behauptet wird.
Möchten Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen, so müssen Sie dies Ihrem Bevollmächtigten mitteilen und eventuell die ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen.

Empfehlung:

Durch die Registrierung Ihrer Daten bei der Bundesnotarkammer erhalten Sie für einen überschaubaren Betrag die Sicherheit, dass im Notfall Ihre Bevollmächtigten für Sie entscheiden können. Für nur wenig Aufwand können Sie so Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen.

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Einen alten Baum verpflanzt man nicht